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AGB

§ 1 Grundlegende Bestimmungen§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Veräußerungsgeschäfte ESCHENBACHs. Dies gilt auch für künftige Angebote, Leistungen und Veräußerungsgeschäfte zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu einer nochmaligen Vereinbarung bedarf.

(2) Konkurrierende und/oder abweichende Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit ESCHENBACH diese ausdrücklich schriftlich anerkannt und auf die Geltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet hat. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts– bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Der Inhalt etwaiger, zwischen den Parteien getroffener Individualvereinbarungen bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.


§ 2 – Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von ESCHENBACH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen (per Telefax reicht aus) Bestätigung von ESCHENBACH. Der Besteller ist mindestens vier Wochen an seine Bestellungen gebunden. ESCHENBACH kann die Bestellung innerhalb dieser Frist nach ihrer Wahl durch Zusenden einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Der Umfang der von ESCHENBACH zu erbringenden Leistungen bemisst sich nach den dem Inhalt der Auftragsbestätigung von ESCHENBACH.

(4) Verkaufsangestellte von ESCHENBACH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 – Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager ESCHENBACH in München. Versand– und Transportkosten trägt der Besteller.

(2) ESCHENBACH ist berechtigt, Teillieferungen auf eine Bestellung zu erbringen. Jede Teillieferung gilt dabei als selbständiges Rechtsgeschäft.

(3) Die Warenversendung erfolgt unversichert, falls nicht der Besteller ausdrücklich schriftlich den Abschluss einer Transportversicherung verlangt. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Transportkostenversicherung, so hat er die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

(4) Erfolgt die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig, so steht ESCHENBACH das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 4 – Lieferfristen und Liefertermine

(1) Einzelheiten zu den Lieferfristen ergeben sich aus den jeweiligen produktspezifischen Informationen.

(2) Der Beginn der von ESCHENBACH angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen und Spezifikationen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, voraus. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn Vorauszahlungen, die zwischen den Parteien vereinbart sind, bei ESCHENBACH eingegangen sind.

(3) Überschreitet ESCHENBACH die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist, so ist der Besteller zunächst verpflichtet, ESCHENBACH schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Ist ESCHENBACH nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Falle nur zu, wenn ESCHENBACH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sowie dann, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von ESCHENBACH auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Liefer– und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ESCHENBACH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von ESCHENBACH oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat ESCHENBACH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ESCHENBACH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ESCHENBACH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ESCHENBACH nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

(6) ESCHENBACH ist berechtigt, die Lieferung der Waren bereits vor einem vereinbarten Liefertermin mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen.

(7) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ESCHENBACH berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn, zu verlangen.


§ 5 – Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von ESCHENBACH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in den Verzug der Annahme gerät.


§ 6 – Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist ESCHENBACH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

(2) Alle Lieferungen von ESCHENBACH erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vor, so gelten die am Tage des Versandes gültigen Listenpreise der ESCHENBACH, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Preise der ESCHENBACH "ab Werk", ausschließlich Verpackungs–, Transport– und Versicherungskosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Die Preise verstehen sich netto in Euro (€), wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) ESCHENBACH kann Voraus– und Abschlagszahlungen vom Besteller nach Maßgabe der Vereinbarungen der Auftragsbestätigung verlangen.


§ 7 – Zahlungen / Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von ESCHENBACH sind vom Besteller ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Anderes gilt nur, soweit die Parteien ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Bestellers zuerst verrechnet, auch wenn die Bestimmungen des Bestellers anders lauten. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ESCHENBACH über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für ESCHENBACH kosten– und spesenfrei angenommen. Deren Ablehnung behält sich ESCHENBACH jedoch ausdrücklich vor.

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist ESCHENBACH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) als pauschalen Schadenersatz zu berechnen. ESCHENBACH kann jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Der Besteller ist berechtigt, ESCHENBACH das Vorliegen eines geringeren Schadens nachzuweisen. ESCHENBACH behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschäden jederzeit vor. ESCHENBACH ist berechtigt, weitere Lieferungen an den Besteller zurückzuhalten, bis fällige Rechnungsbeträge bei ihr eingegangen sind oder nach ihrer Wahl von sämtlichen oder einzelnen Lieferverträgen, die mit dem Besteller bestehen, zurücktreten.

(3) Dem Besteller steht ein Aufrechnungs– oder Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich solcher Gegenforderungen zu, die von ESCHENBACH ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 8 – Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung mit ESCHENBACH ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche Eigentum von ESCHENBACH. Der Besteller kann die Waren Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs unter der Bedingung weiter veräußern, dass er mit seinen Kunden ebenfalls Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Regelungen vereinbart. Das Weiterveräußerungsrecht erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gegenüber ESCHENBACH gerät, und ESCHENBACH das Weiterveräußerungsrecht schriftlich widerruft.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Erwerbers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen gegenüber ESCHENBACH einstellt, oder über sein Vermögen ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt ist.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von ESCHENBACH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenforderungen in vollem Umfang an ESCHENBACH. ESCHENBACH nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von ESCHENBACH ist der Besteller verpflichtet, ESCHENBACH unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von ESCHENBACH gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(4) ESCHENBACH wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen und den Kunden des Bestellers die Abtretungen solange nicht bekannt machen, wie der Besteller seinen Zahlungspflichten gegenüber ESCHENBACH nachkommt. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, ESCHENBACH auf Verlangen die Drittschuldner sofort bekannt zu geben und diesen die Abtretung an ESCHENBACH anzuzeigen.

(5) ESCHENBACH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um mindestens 30 % übersteigt. ESCHENBACH ermächtigt den Besteller widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat.

(6) Ohne Zustimmung von ESCHENBACH ist jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren zugunsten Dritter ausgeschlossen.

(7) Von Pfändungen oder Beschlagnahmen ist ESCHENBACH unter genauer Angabe des Pfandgläubigers nebst Adresse sofort zu benachrichtigen und der Pfandgläubiger ist vom Besteller auf das Eigentum von ESCHENBACH hinzuweisen.

(8) Im Falle eines bestehenden Antrages über die Eröffnung des Vergleichs– oder Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung eines solchen mangels Masse ist der Besteller verpflichtet, ESCHENBACH auf erste Anforderung die unbeschädigte Vorbehaltsware zurückzugeben. ESCHENBACH wird dem Besteller für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös aus dem Rechnungsbetrag gutschreiben, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielt (§ 254 BGB).

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ESCHENBACH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ESCHENBACH bzw. im Widerruf von Inkassorechten kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Dies gilt nur, insoweit nicht anderslautende gesetzliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zwingend Anwendung finden.

(10) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller kein Eigentum an der/den neuen Sache/n. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für ESCHENBACH vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwirbt ESCHENBACH automatisch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.

(11) Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehalts oder der gesamte § 8 unwirksam sein, so gilt ersatzweise die entsprechende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie.


§ 9 – Gewährleistung

(1) Für den Fall, dass der Besteller Unternehmer ist, leistet ESCHENBACH innerhalb eines Jahres nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass ihre Ware frei von Sachmängeln ist (§ 434 BGB). Wird die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Ist der Besteller Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Fristen für die Sachmängelhaftung.

(2) Beanstandungen der Ware sind ESCHENBACH unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bekannt zu geben. Für die Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe ist der Eingang bei ESCHENBACH maßgeblich. Hat der Besteller begonnen, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder sonst zu verändern, so ist jede Beanstandung der Ware ausgeschlossen.

(3) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare, Abweichungen in Qualität, Farbe, Größenangabe, Gewicht, Ausrüstung und Design können nicht beanstandet werden.

(4) Im Falle berechtigter Beanstandungen hat ESCHENBACH nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von drei Wochen nach Rückerhalt der beanstandeten Ware (Nacherfüllung).

(5) Ist ESCHENBACH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die ESCHENBACH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.

(6) Soweit sich nachstehend nicht Gegenteiliges ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet ESCHENBACH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Im übrigen haftet ESCHENBACH nur dann für die von ihr zu vertretenden Schäden, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, doch ist diese Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus haftet ESCHENBACH nur für Schäden, die der Besteller wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Der vorstehende Haftungssausschluss gilt ferner dann nicht, wenn ESCHENBACH eine Garantie für die Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Allerdings haftet ESCHENBACH bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(7) Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen ESCHENBACH stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.


§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für von ESCHENBACH getätigte Lieferungen ist München.

(2) (1)Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist München. Dies gilt nur, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstands gesetzlich zulässig ist.

§ 13 – Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und ESCHENBACH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN–Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende, zulässige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.


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